Statistik zu Betriebsprüfungen: 1,8 % aller Betriebe wurden im Jahr 2022 geprüft

Wie oft Selbständige und Gewerbetreibende einer Betriebsprüfung unterzogen werden, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebs ab. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Dabei gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es zu einer Außenprüfung kommen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen. Viele dieser Betriebe sind jahrzehntelang überhaupt keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, beispielsweise wenn Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Hinweis: Als Klein- oder Kleinstunternehmer kann man zudem dann in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners beim Finanzamt eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen. Nach einer neuen Statistik des Bundesministeriums der Finanzen über die steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder wurden im Jahr 2022 von insgesamt 8.409.661 registrierten Betrieben insgesamt 151.676 geprüft. Das entspricht einer Prüfungsquote von 1,8 %. Bei Großunternehmen lag die Quote bei 17,5 %, bei mittelgroßen Betrieben bei 4,8 %, bei Kleinbetrieben bei 2,4 % und bei Kleinstbetrieben bei 0,8 %. Insgesamt 12.949 Betriebsprüfer waren dafür im Einsatz. Hinweis: Das erzielte steuerliche Mehrergebnis der Prüfungen lag bei rund 10,8 Mrd. EUR, davon entfielen allein 7,8 Mrd. EUR auf die Prüfung von Großbetrieben.Information für: Unternehmerzum Thema: übrige Steuerarten(aus: Ausgabe 01/2024)
Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können mit bis zu 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Welche Regeln die Finanzämter beim Ansatz von Unterhaltsleistungen anwenden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun in einem aktualisierten Anwendungsschreiben dargelegt. Die wichtigsten Aussagen im Überblick: Haushaltszugehörigkeit: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerzahlers, können die Finanzämter regelmäßig davon ausgehen, dass diesem Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Höchstbetrags entstanden sind. Eine Haushaltszugehörigkeit wird in der Regel nicht durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium aufgehoben (z.B. durch die Unterbringung eines studierenden Kindes am Studienort). Bedürftigkeit: Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt neben einer bestehenden Unterhaltsberechtigung voraus, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist. Das heißt, er darf kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und kein ausreichendes Einkommen haben. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem "gemeinen Wert" (Verkehrswert) von 15.500 EUR angesehen werden. Nettoeinkommen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze). Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag darf diese Opfergrenze nicht beeinflussen, ein solcher Betrag muss dem Nettoeinkommen wieder hinzugerechnet werden. Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens ist bei Unterhaltszahlern mit Gewinneinkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit) regelmäßig auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen müssen dabei in dem Jahr abgezogen werden, in dem sie entrichtet worden sind. Führen derartige Zahlungen für mehrere Jahre aber zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens des Veranlagungszeitraums, so sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Veranlagungszeitraums abzuziehen. Kürzung der Opfergrenze: Im Regelfall sind Unterhaltsaufwendungen nur im Rahmen eines bestimmten Prozentsatzes des verfügbaren Nettoeinkommens abziehbar (Ausnahme: bei sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaften). Die Opfergrenze liegt bei 1 % je volle 500 EUR des verfügbaren Nettoeinkommens des Unterhaltszahlers (höchstens 50 %), abzüglich 5 % für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Unterhaltszahler einen Kindergeldanspruch hat (höchstens 25 %). Das BMF erklärt, dass die kinderbezogene 5-%-Pauschale monatsbezogen zu kürzen ist, wenn nur für ein Teil des Jahres ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestanden hat. Eigene Einkünfte und Bezüge: Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, muss der abzugsfähige Höchstbetrag um die eigenen Einkünfte und Bezüge gekürzt werden, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 EUR jährlich übersteigen. Information für: allezum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Der Einstieg in die Rente beginnt immer später. Viele sehnen sich daher nach einem vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben. Der Gesetzgeber hatte daher 2009 die Möglichkeit von Zeitwertkonten geschaffen. Hierdurch kann man Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum ansparen und später als Freizeit nutzen. Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden erst in der Nutzungszeit fällig. Das Finanzgericht Thüringen (FG) musste darüber entscheiden, ob Lohnsteuer anfällt, wenn ein Teil des Gehalts nicht ausgezahlt wird, aber die Voraussetzungen eines Zeitwertkontos nicht erfüllt sind. Bei der Klägerin fand im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2013 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass bei einigen Arbeitnehmern keine Versteuerung von entstandenen und fälligen Gehaltsansprüchen erfolgt war. Die Klägerin hatte diese Beträge im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern nicht ausgezahlt, um sie später auf noch bei der A-Bank einzurichtende Zeitwertkonten einzuzahlen. Nach Ansicht des Finanzamts (FA) lösen Gutschriften auf Zeitwertkonten steuerrechtlich jedoch nur dann keinen Zufluss von Arbeitslohn aus, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese seien aber laut FA bei den Guthabenbeträgen bis zum 31.12.2009 nicht erfüllt, so dass Zufluss von Arbeitslohn vorliege. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Zwar müsse der Arbeitgeber beim Zufluss von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Lohnsteuer einbehalten. Allerdings unterliege nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fließe Arbeitslohn aber nur zu, wenn der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erlange, wobei Zuflusszeitpunkt der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers sei. Das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten allein führe noch nicht zum Zufluss von Einnahmen bzw. Arbeitslohn. Die Klägerin habe die Beträge nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern diese einbehalten, um sie auf noch einzurichtende Zeitwertkonten einzuzahlen. Es liege keine besondere Konstellation vor, die einen Zufluss von Arbeitslohn begründe (z.B. Novation). Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern stelle auch keine Vorausverfügung der Arbeitnehmer über ihren Arbeitslohn dar. Es liege kein Zufluss von Arbeitslohn vor, so dass auch keine Lohnsteuerpflicht bestehe.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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