Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Abgezweigte Zahlungen an Unterstützungskasse gehören zum Grundlohn

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die ein Arbeitnehmer neben seinem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu diesen Zeiten erhält, können vom Arbeitgeber steuerfrei ausgezahlt werden, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr können beispielsweise Zuschläge bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei bleiben. Hinweis: Der Grundlohn ist damit die zentrale Ausgangsgröße, von der sich die Höhe der steuerfrei zahlbaren Lohnzuschläge ableitet. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und auf höchstens 50 EUR pro Stunde gedeckelt. Im Interesse der Arbeitsparteien ist es also, möglichst viele Lohnbestandteile in den Grundlohn einzubeziehen. Einem Arbeitgeber aus Baden-Württemberg ist dies nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gelungen. Er hatte vom Lohn seiner Arbeitnehmer aufgrund einer vereinbarten Gehaltsumwandlung monatlich Beiträge an eine Unterstützungskasse abgezweigt. Die Kasse war zugunsten der Arbeitnehmer errichtet worden, einen eigenen Leistungsanspruch hatten die Arbeitnehmer gegenüber der Kasse aber nicht. Das Finanzamt war nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Ansicht, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn gehörten. Für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschlagssätze sei nur das niedrigere, den Arbeitnehmern tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt einzubeziehen. Das Amt kürzte daraufhin die steuerfrei gezahlten Lohnzuschläge und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach. Der BFH urteilte jedoch, dass auch die Beiträge an die Unterstützungskasse in den Grundlohn einzubeziehen sind und damit die Höhe der steuerfrei zahlbaren Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit beeinflussen. Nach Gerichtsmeinung ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Arbeitslohn dem Arbeitnehmer - aufgrund der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum - arbeitsvertraglich zusteht. Hinweis: Das Urteil ist eine gute Nachricht für Arbeitsparteien in Schichtarbeit, bei denen Lohnbestandteile aufgrund einer Gehaltsumwandlung nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern anderweitig verwendet werden. Maßgebende Ausgangsgröße für die Berechnung der steuerfreien Lohnzuschläge bleibt damit der arbeitsvertraglich geschuldete Grundlohn.Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 01/2024)
Wenn man etwas erbt, bedeutet dies nicht automatisch, dass man Vermögen zugewendet bekommt. Vielmehr kann es sein, dass man auch Schulden erbt. Das Gesetz sieht vor, dass man diese Schulden unter bestimmten Voraussetzungen vom Wert des Erbes abziehen darf und dann nur auf den - hoffentlich positiven - Saldo Erbschaftsteuer zahlen muss. Aber welche Verbindlichkeiten darf man abziehen? Gehört auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich dazu? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber ein Urteil sprechen. Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau die Zugewinngemeinschaft im Jahr 2012 beendet und Gütertrennung vereinbart. Dafür sollte er an sie einen Zugewinnausgleich zahlen. Im gleichen Monat errichteten die Eheleute ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vorerben einsetzten. Zudem sollte ihre in einem Betreuungsheim lebende und unter rechtlicher Betreuung stehende Tochter, sollte am Nachlass des Erstversterbenden mit einer Quote von 60 % ihrer gesetzlichen Erbquote beteiligt werden. Die Ehefrau machte den Zugewinnausgleichsanspruch zu Lebzeiten des Ehemanns nicht geltend. Nach dessen Tod wurden die Schulden des Erblassers, insbesondere der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, bei der Berechnung des Erbanteils der Tochter in Abzug gebracht. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Abzug jedoch nicht bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Unrecht den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Die Schulden des Erblassers könnten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Ein Abzug sei möglich, sofern die Schulden im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt hätten. Daran fehle es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit habe gerechnet werden können, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich sei 2012 durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann per notariellem Vertrag entstanden. Dieser Anspruch sei im Todeszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen. Auch die wirtschaftliche Belastung sei im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns gegeben gewesen. Obwohl die Klägerin die Zahlung nicht gleich geltend gemacht habe, bedeute dies nicht, dass sie den Ausgleich nicht später noch hätte einfordern können.Information für: allezum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer(aus: Ausgabe 08/2022)
Wenn die Abschreibung eines Vermietungsobjekts ermittelt wird, erfolgt dies nach den gesetzlichen Vorgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen geht das Gesetz von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren aus, so dass jedes Jahr eine Abschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden kann. Aber wie ist es, wenn ein Gutachten von einer kürzeren Nutzungsdauer ausgeht? Welche Anforderungen müssen für ein solches Gutachten erfüllt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste dies entscheiden. Aufgrund eines anstehenden Eigentümerwechsels eines Grundstücks im Rahmen einer Zwangsversteigerung wurde im Auftrag des Amtsgerichts ein Wertgutachten erstellt. Der Gutachter ging dabei von einem (fiktiven) Baujahr 1960 aus und gab die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes mit 80 Jahren, die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren an. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger (der neue Eigentümer) daher bei den Vermietungseinkünften eine erhöhte Abschreibung von 3,33 % der Anschaffungskosten (verteilt auf 30 Jahre) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die gesetzlich vorgesehenen 2 %, da das Wertgutachten keine Begründung für die kürzere Restnutzungsdauer liefere. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Nach dem Gesetz könne bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes die Abschreibung entsprechend angepasst werden. Der Steuerpflichtige müsse diese kürzere tatsächliche Nutzungsdauer aber darlegen und auch nachweisen. Der Nachweis müsse nicht zwingend durch ein Bausubstanzgutachten erfolgen. Da im Rahmen der Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer nur die größtmögliche Wahrscheinlichkeit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer verlangt werden könne, würde eine Verengung der Gutachtenmethodik oder eine Festlegung auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Feststellungslast des Steuerpflichtigen übersteigen. Der Kläger habe ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt, in dem Letzterer aufgrund sachlicher Kriterien eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren ermittelt habe. Den fundierten Ausführungen des Gutachters folgte das FG und stellte fest, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der Immobilie zum Zeitpunkt der Anschaffung auf 30 Jahre verkürzt war.Information für: Hausbesitzerzum Thema: Einkommensteuer(aus: Ausgabe 10/2022)

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