Willkommen in der

Steuerberaterkanzlei Jörg Einig

Unsere Kernkompetenzen

Finanzbuchhaltung

Existenzgründung

Jahresabschluss

Herzlich Willkommen!

Die Steuerkanzlei Jörg Einig aus Mayen ist seit über 15 Jahren erfahrener und gefragter Partner für ihre Mandanten, in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Dabei liegt der Fokus auf kleinen und mittelständigen Unternehmen aus allen Branchen und dies überregional.

„Wir sind eine Steuerkanzlei aus Leidenschaft, denn nur wenn man die Dinge aus Leidenschaft verfolgt, kann man für seine Mandanten Erfolge erzielen. Mein kompetentes Team und ich stehen Ihnen gerne zur Seite. Machen Sie sich selbst ein Bild und kontaktieren Sie uns. Wir freuen uns auf Sie“.

 

Ihr Jörg Einig

Aktuelles aus unserem Blog

Sparmodell: Wie sich eine Vermietung an Angehörige steuergünstig gestalten lässt

Wer Wohnraum an nahe Angehörige vermietet, kann sich in den allermeisten Fällen sicher sein, dass sein Mietobjekt von der Mietpartei pfleglich behandelt wird. Sofern die Vermietung vom Finanzamt anerkannt wird, entpuppt sie sich zudem häufig als wahres Steuersparmodell. Die vereinnahmte Miete muss zwar als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, die Kosten der Immobilie lassen sich aber als Werbungskosten absetzen.

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Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen: Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können

Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus aber nur, wenn die Leistungen im Haushalt (samt Gartengrundstück) ausgeführt wurden. Begrenzt ist der Bonus durch drei Höchstbeträge:

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Immobilienverkauf: Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung einer Teilfläche?

Kennen Sie den Begriff der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung? Hierbei dürfen Grundstücks- und Wohnungsunternehmen auf Antrag den Anteil des Gewerbeertrags, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, vom Gesamtertrag abziehen. Dies soll den Nachteil durch die Gewerbesteuerpflicht im Vergleich zu einer Vermögensverwaltung reduzieren. Entscheidend ist, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Im Streitfall war bereits mit dem Grundstückserwerb der Verkauf einer Teilfläche vereinbart. Nach Ansicht des Finanzamts war dies schädlich für die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob das wirklich zutrifft.

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